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Satzung
der Deutschen Max-Bruch-Gesellschaft Sondershausen
e.V. |
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§
1 
Name, Sitz, Rechtsform
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Der Verein führt
den Namen "Deutsche Max-Bruch-Gesellschaft
Sondershausen" und
soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sondershausen
eingetragen werden; nach der Eintragung führt
er den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereines ist 99706 Sondershausen. |
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§
2 
Der Zweck des Vereins
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Zweck und Aufgabe
des Vereins ist die Pflege und Verbreitung der
Kompositionen von Max Bruch und die Förderung
der künstlerischen und wissenschaftlichen
Auseinandersetzung mit seinen Werken.
Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist das Wirken von
Max Bruch in Sondershausen.
Insbesondere soll Jugendlichen das künstlerische
Erbe von Max Bruch nahe-gebracht werden.
Der Verein wird durch Meisterkurse und Fachvorträge
das Werk von Max Bruch der Nachwelt erhalten. |
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§
3 
Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Mitwirkung des Vereins im kulturellen Bereich
und in der Jugendarbeit verwirklicht. Hierbei
sollen Musikschüler und Nachwuchsmusiker
besondere Förderung erfahren.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. |
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§
4 
Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr hat am 3. Juni 1998
begonnen und ist ein Rumpfgeschäftsjahr. |
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§
5 
Mitgliedschaft
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Mitglieder können
natürliche und juristische Personen werden,
die an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung
richten.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der
Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied
den Zielen des Vereines zuwiderhandelt.
Über Beitritt und Ausschluss entscheidet
der Vorstand nach freiem Ermessen endgültig.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen
ernannt werden, die der Zielsetzung des Vereins
förderlich sind.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. |
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§
6 
Mitgliedsbeitrag
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Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Im ersten Geschäftsjahr wird ein Betrag von
10,00 € erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitragssatzes
freigestellt |
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§
7 
Organe
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a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat, dessen Einrichtung einem besonderen
Beschluss
der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt.
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§
8 
Vorstand
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Der Vorstand des
Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich
dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der
Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender,
gemeinsam vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand
führt die Geschäfte des Vereines bis zur
Neuwahl weiter. |
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§
9 
Mitgliederversammlung
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Die Hauptversammlung der Mitglieder findet einmal
im Jahr statt und beschließt über
a) Berichte des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Einrichtung und Zusammensetzung des Beirates
e) Satzungsänderung
f) Auflösung des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Bestellen eines Abschlussprüfers
Zur ordentlichen Mitgliedersammlung
wird durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung,
eingeladen.
Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und muss
den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
zugegangen sein.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden
oder ein durch ihn zu bestimmendes Vorstandsmitglied
geleitet.
Das jeweils anzufertigende Protokoll wird durch
den Schriftführer erstellt, ist dieser verhindert,
so ist bei Beginn der Mitgliederversammlung ein
Protokollführer zu bestimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitglieder-versammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der
einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist berechtigt,
einer anderen Person zur Ausübung des Stimmrechtes
in der Mitgliederversammlung schriftliche Vollmacht
zu erteilen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden
den Ausschlag.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und
vom Vorstandsvorsitzenden und einem Vertreter zu
unterzeichnen. Das schriftliche Protokoll wird in
der nächsten Mitgliederversammlung verlesen
und gilt als genehmigt, sofern die Mitgliederversammlung
keinen Einspruch erhebt. |
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§
10 
Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird. Für die Außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§
9, 11 und 12 entsprechend. |
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§
11 
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
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Jedes Mitglied
kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
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§
12 
Beirat
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Über die Einrichtung
eines Beirates beschließt die Mitgliederversammlung.
Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu beraten.
Über die Vorschläge des Vorstandes zur
Zusammensetzung des Beirates entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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§
13 
Ehrenmitgliedschaft
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Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt. |
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§
14 
Rechnungslegung
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Über die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die satzungsgemäße
Verwendung der Vereinsmittel legt der Vorstand
im Rahmen seiner Berichte gegenüber der Mitgliederversammlung
Rechnung.
Die Jahresrechnung soll durch einen von der Mitgliederversammlung
bestellten Abschlussprüfer nachgeprüft
werden. |
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§
15 
Auflösung des Vereins
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Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall bei
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. |
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Stand: 23. November 2004 |
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